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EryIldIz, H. Sefa
Täterschaft und Teilnahme im deutschen und türkischen Strafrecht
- Eine rechtsvergleichende Untersuchung -
Kovac, J.
978-3-8300-9059-5
1. Aufl. 2016 / 376 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 331

Das türkische Strafgesetzbuch von 2004 brachte viele Neuerungen für das Strafrecht. Bei seinen Entstehungsarbeiten wurde auch das deutsche StGB zum Vorbild genommen. Unter dem Einfluss des deutschen Strafrechts steht das türkische StGB besonders im Bereich der Beteiligung. Die Arbeit ist eine Untersuchung der wesentlichen Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der Beteiligungssysteme des deutschen und türkischen Strafrechts.

In seiner vierteiligen Studie beantwortet der Autor zunächst die Frage, welches Beteiligungssystem vom deutschen und türkischen Gesetzgeber angenommen wird. Dabei stellt er die unterschiedlichen Beteiligungssysteme in ihren Grundzügen dar. Darauffolgend kommt er nach der Untersuchung der bestehenden Beteiligungsvorschriften zum Ergebnis, dass das türkische StGB genauso wie das deutsche StGB von einem restriktiven Täterbegriff und dualistischem Beteiligungssystem ausgeht. Zudem arbeitet der Autor heraus, wie und nach welchen Maßstäben die Beteiligungsformen bei Begehungs- und unechten Unterlassungsdelikten in beiden Rechtsordnungen voneinander abzugrenzen sind.

In den nächsten Schritten geht der Autor den gesetzlichen Erscheinungsformen der Täterschaft und Teilnahme in beiden Rechtsordnungen nach. Hier wird jede einzelne Beteiligungsform zunächst nach deutschem Strafrecht dargelegt und dann unter jeder folgenden Überschrift dem türkischen Strafrecht gegenübergestellt. Nach eingehender Analyse der Beteiligungsvorschriften, der Rechtsprechungen und Strafrechtslehren beider Rechtsordnungen stellt der Autor fest, dass die Beteiligungsfiguren des türkischen StGB begriffs-, inhalts- und wesensgemäß den Beteiligungsfiguren des deutschen StGB ähneln.

Abschließend erörtert er die in den beiden Rechtsordnungen vorhandenen Streitpunkte hinsichtlich der Beteiligung wie Berücksichtigung von besonderen Eigenschaften und Verhältnissen beim Täter oder Teilnehmer, der Rücktritt von der Beteiligung oder die strafrechtliche Verantwortung vom agent provocateur.